Frage:
Ein vorsteuerabzugsberechtigter
Fuhrparkkunde rechnet einen Haftpflicht-
schaden fiktiv nach Gutachten – das auf
Stundenverrechnungssätzen einer Marken-
werkstatt basiert – ab. Anschließend lässt
er das Kfz in einer günstigeren Nicht-Mar-
kenwerkstatt reparieren und erhält auf-
grund regelmäßiger Fuhrparkaufträge zu-
sätzlich einen Rabatt, den er der Versiche-
rung verschweigt. Ist das rechtens?
Lutz D. Fischer:
Zur Konstellation, dass
ein Schadenfall fiktiv zu den Konditionen
einer Markenwerkstatt laut Gutachten ab-
rechnet wird, dann aber das Fahrzeug zu
Sonderkonditionen in einer günstigeren
Werkstatt repariert wird, gibt es noch kei-
ne höchstrichterliche Entscheidung.
Nach einem BGH-Urteil (Az. VI ZR
192/05)
ist der Geschädigte als Folge sei-
ner Dispositionsfreiheit zwar stets zur
fiktiven Schadensabrechnung berechtigt.
Daher können die erforderlichen Instand-
setzungskosten nach Gutachten verlangt
werden, und zwar unabhängig davon, ob,
wann und auf welche Weise der Geschä-
digte die Reparaturarbeiten tatsächlich
durchführen lässt. Allerdings gilt das nicht
uneingeschränkt. Zwar besteht keine
gesetzliche Verpflichtung, eine Rabatt-
berechtigung ungefragt gegenüber Sach-
verständigen, dem Unfallgegner oder
dessen Assekuranz offenzulegen. Ande-
rerseits dürfte der Geschädigte eine ent-
sprechende Frage des gegnerischen Versi-
cherers auch nicht falsch beantworten.
Wegweisendes Urteil
Wegweisend ist hier ein Urteil des OLG
Karlsruhe vom 22. Juni 2009 (Az. 1 U
13/09).
Danach kann der Fahrzeugscha-
den dann nicht fiktiv auf Basis des Sach-
verständigengutachtens abgerechnet wer-
den, wenn der Geschädigte den Fahrzeug-
schaden in einer freien, nicht marken-
gebundenen Fachwerkstatt preisgünstig
reparieren lässt, weil dies dem im Scha-
densrecht geltenden Bereicherungsverbot
widerspräche. Der Geschädigte darf also
mit anderen Worten nicht noch am Scha-
den verdienen. Darüber hinaus muss sich
der Geschädigte auch einen von ihm in
Anspruch genommenen Großkundenra-
batt anrechnen lassen, den das OLGKarls-
ruhe hier mit 15 Prozent geschätzt hat.
Lässt also der geschädigte Fuhrpark-
kunde das Unfallfahrzeug zum Beispiel
innerhalb eines Rahmenvertrags mit einer
freien Werkstatt dort zu Sonderkonditi-
onen und Rabatten reparieren, kann er
nach der oben genannten Entscheidung
des OLG Karlsruhe die höheren Preise der
Markenwerkstatt laut Sachverständigen-
gutachten nicht fiktiv abrechnen.
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DIALOG
E
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10/2013