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DIALOG
In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
Foto: fotolia - Gina Sanders
Faustregel für Gutachten-Kosten
Frage:
Es scheint so, dass die Honorare
von Sachverständigen in ihrer Höhe sehr
unterschiedlich sind. Gibt es eine Faust-
regel, wonach der Preis eines Gutachtens
nur einen gewissen Prozentsatz der Scha-
denhöhe ausmachen darf?
Ralf Wöstmann:
Grundsätzlich ist eine
an der Schadenshöhe orientierte angemes-
sene Pauschalierung des Kfz-Sachverstän-
digenhonorars rechtlich zulässig. Dies hat
der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im
Jahr 2007 entschieden. Gleichfalls ist an-
erkannt, dass bei der Bemessung der Sach-
verständigengebühren auch auf die Befra-
gung zur Höhe des Sachverständigen-
honorars 2010/2011 durch den BVSK
(
Bundesverband der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen e. V.) abgestellt werden
darf. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof
in einer Entscheidung im Februar 2014
nochmals klargestellt, dass der Geschä-
digte nicht zu Gunsten des Schädigers
sparen muss. Entscheidend ist allein eine
subjektbezogene Schadensbetrachtung.
Das heißt: Ein Geschädigter darf den
Sachverständigen beauftragen, der für ihn
ohne weiteres erreichbar ist. Er muss ge-
rade nicht den auf demMarkt günstigsten
Sachverständigen suchen. Nur wenn der
Geschädigte erkennen kann, dass der von
ihm beauftragte Sachverständige ein Ho-
norar verlangt, das die in der Branche üb-
lichen Preise deutlich übersteigt, muss er
einen anderen Sachverständigen beauf-
tragen. Auch muss ein Geschädigter nicht
das Ergebnis der Umfrage bei denMitglie-
dern des BVSK über das Sachverständi-
genhonorar kennen. Allein die Tatsache,
dass die Sätze nach der BVSK-Honorar-
befragung überschritten werden, rechtfer-
tigt nicht den Vorwurf an den Geschädig-
ten, dass ein zu teurer Sachverständiger
beauftragt wurde. Mithin sind auch dann
die Sachverständigengebühren von der
gegnerischen Versicherung zu ersetzen.
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10/2014
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