Autohäuser
fragen
und
Rechtsanwälte
antworten
DIALOG
–
In dieser Rubrik stellen Leser ihre Fragen zur Unfallschaden-
abwicklung an die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwalt Vereins (DAV).
Foto: fotolia - Gina Sanders
Faustregel für Gutachten-Kosten
Frage:
Es scheint so, dass die Honorare
von Sachverständigen in ihrer Höhe sehr
unterschiedlich sind. Gibt es eine Faust-
regel, wonach der Preis eines Gutachtens
nur einen gewissen Prozentsatz der Scha-
denhöhe ausmachen darf?
Ralf Wöstmann:
Grundsätzlich ist eine
an der Schadenshöhe orientierte angemes-
sene Pauschalierung des Kfz-Sachverstän-
digenhonorars rechtlich zulässig. Dies hat
der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im
Jahr 2007 entschieden. Gleichfalls ist an-
erkannt, dass bei der Bemessung der Sach-
verständigengebühren auch auf die Befra-
gung zur Höhe des Sachverständigen-
honorars 2010/2011 durch den BVSK
(
Bundesverband der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das
Kraftfahrzeugwesen e. V.) abgestellt werden
darf. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof
in einer Entscheidung im Februar 2014
nochmals klargestellt, dass der Geschä-
digte nicht zu Gunsten des Schädigers
sparen muss. Entscheidend ist allein eine
subjektbezogene Schadensbetrachtung.
Das heißt: Ein Geschädigter darf den
Sachverständigen beauftragen, der für ihn
ohne weiteres erreichbar ist. Er muss ge-
rade nicht den auf demMarkt günstigsten
Sachverständigen suchen. Nur wenn der
Geschädigte erkennen kann, dass der von
ihm beauftragte Sachverständige ein Ho-
norar verlangt, das die in der Branche üb-
lichen Preise deutlich übersteigt, muss er
einen anderen Sachverständigen beauf-
tragen. Auch muss ein Geschädigter nicht
das Ergebnis der Umfrage bei denMitglie-
dern des BVSK über das Sachverständi-
genhonorar kennen. Allein die Tatsache,
dass die Sätze nach der BVSK-Honorar-
befragung überschritten werden, rechtfer-
tigt nicht den Vorwurf an den Geschädig-
ten, dass ein zu teurer Sachverständiger
beauftragt wurde. Mithin sind auch dann
die Sachverständigengebühren von der
gegnerischen Versicherung zu ersetzen.
NOCH FRAGEN?
Sind Rechtsaspekte unklar? Haben Sie Fragen an
die Fachanwälte? Dann schreiben Sie bitte an:
AUTOHAUS SchadenBusiness
Otto-Hahn-Straße 28
85521
Ottobrunn-Riemerling
72
AUTOHAUS
10/2014
AUTOHAUS SCHADENRECHT