AUTOHAUS SchadenRecht 1-2019
+++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ V E R K E H R S R E C H T S T I C K E R +++ Unfallflucht mit CarSharing-Fahrzeug Wer mit einem CarSharing-Fahrzeug unter- wegs ist, begeht auch dann Unfallflucht, wenn bei dem Unfall nur das gemietete Fahrzeug beschädigt wird. Bei einem„be- deutenden Schaden“ muss er sogar mit der Entziehung des Führerscheins rechnen. Im gegenständlichen Fall, der am 21. März 2018 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergar- ten (AZ: 297 Gs 47/18) entschieden wurde, war ein Mann mit einem CarSharing-Fahr- zeug unterwegs. Auf einer Stadtautobahn streifte er während seiner Fahrt an der rech- ten Leitplanke entlang. Diese wurde zwar nicht beschädigt, an dem CarSharing-Auto entstand allerdings ein Sachschaden von über 8.000 Euro. Und obwohl der Mann den Unfall bemerkte, entfernte er sich vom Un- fallort, ohne die Feststellung seiner Perso- nalien (Feststellungspflichten) zu ermögli- chen. DemMann sollte aufgrund dieses Vorfalls der Führerschein entzogen werden, woge- Krasse Sache: Wer mit einem CarSharing-Auto Unfallflucht begeht, es einfach x- beliebig abstellt und den Vermieter nicht über seine Personali- en und den Schaden aufklärt, riskiert schnell auch seinen Führerschein. gen er sich wehrte. Jedoch ohne Erfolg. Unfall- flucht liegt immer dann vor, wenn ein Scha- den„an fremden Sachen“ beim Unfall entsteht und man sich entfernt, so das Gericht. Dies sei auch dann der Fall, wenn nur an dem CarSha- ring-Fahrzeug ein Schaden entstehe. Der Fah- rer unterliege den Feststellungspflichten ge- genüber demVermieter. Gerade bei CarSha- ring sei dies anders zu bewerten als etwa bei Mietwagen. Bei der Rückgabe eines Mietwa- gens könne das Unternehmen das Fahrzeug prüfen. Anders beim CarSharing: Dort werde das Fahrzeug an einem beliebigen Platz wie- der abgestellt. Da auch ein bedeutender Schaden von über 8.000 Euro entstanden war, sei der Führerscheinentzug gerechtfertigt. RA CHRISTIAN JANECZEK ist Mitgesellschafter der Kanzlei Roth|Partner mit Sitz in Dresden und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Strafrecht. In der Arge Ver- kehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins gehört er dem geschäftsführenden Ausschuss mit an und wirkt seit 2015 auch als ADAC-Vertragsanwalt. Foto: Kanzlei Roth|Partner Fotos:Wikipedia Foto:Walter K. Pfauntsch ausdrücklich eine fiktive Abrechnung und gibt demGeschädigten insoweit die Dispo sitionsbefugnis. Auch in der Gesetzesbegründung, ins besondere nach der Schadensersatzreform, hat der Gesetzgeber deutlich darauf hinge wiesen, dass der Geschädigte wählen kön nen soll, ob er einen Schaden reparieren lässt und den erforderlichen Geldbetrag durch Vorlage einer Rechnung nachweist oder fiktiv abrechnet. Angesichts dessen kann also davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt nicht durchsetzen wird. Ausblick: Die fiktive Abrechnung wird bleiben! Dass der für das Schadenersatzrecht zu ständige 6. Zivilsenat des Bundesgerichts hofes den Darmstädter Ansichten nicht folgt, kann man wohl auch dem Umstand entnehmen, dass er sich mit Urteil vom 25.09.2018 zu Az. VI ZR 65/18 – und da mit zu einem Zeitpunkt nach der Verkün dung der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt – ausführlich mit rechtlichen Fragen zur fiktiven Abrechnung auseinan dersetzt. Die fiktive Abrechnung wird uns also er halten bleiben. Den hierfür erforderlichen Geldbetrag kann der Geschädigte unab hängig von einer durchzuführenden Re paratur ersetzt verlangen. Streit wird es natürlich weiterhin darüber geben, wie hoch dieser erforderliche Geldbetrag ist, was sowohl für die fiktive, wie auch für die konkrete Abrechnung gilt. Hierauf sich zu konzentrieren, wird sich mehr lohnen, als sich Gedanken um eine exklusive Rechts auffassung des LG Darmstadt zu machen. Rechtsanwalt Christian Janeczek ■ 7/2019 61 AUTOHAUS SCHADENRECHT
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